Mit dem Inkrafttreten des BaFG sind Unternehmen ab Juni 2025 verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen, barrierefrei zugänglich zu gestalten. WAS MÜSSEN SIE TUN?
Sie sind evtl. nicht verpflichtet, Ihre bestehende Website barrierefrei zu gestalten. Es wird jedoch empfohlen, zumindest eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” auf Ihrer Website zu veröffentlichen – vergleichbar mit einer Datenschutzerklärung. Diese Erklärung basiert auf einer externen Bewertung, die wir als Agentur für Sie gerne durchführen.
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Unvereinbarkeit, Unverhältnismäßigkeit, anwendbare Rechtsvorschriften.
UNSERE LEISTUNGEN
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) wird der "European Accessibility Act" (EAA) in Österreich umgesetzt. Ab Mitte Juni 2025 sind Unternehmen verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind, barrierefrei zugänglich zu gestalten.
Dies betrifft auch Websites und digitale Angebote, die von Endverbraucher:innen genutzt werden (B2C). Das BaFG bringt Österreich in Einklang mit den EU-weiten Standards und zielt darauf ab, allen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, einen gleichberechtigten Zugang zu wichtigen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Das BaFG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden. Das gilt insbesondere für:
REGELUNGEN ZUR BARRIEREFREIHEIT
Mit dem neuen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt Österreich die EU-Richtlinie "European Accessibility Act" (EAA) um. Dieses Gesetz sieht vor, dass ab 2025 nur noch barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden dürfen. Ab dem 28. Juni 2025 betrifft dies insbesondere alle Websites, die sich direkt an Endverbraucher (B2C) richten.
Konkret heißt das: Ab Mitte 2025 müssen alle B2C-Webseiten den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Die Umsetzung der Barrierefreiheit sollte jedoch nicht allein aus Angst vor möglichen Strafen erfolgen. Sie bietet auch die Möglichkeit, eine größere Zielgruppe anzusprechen und den Kundenkreis nachhaltig zu erweitern. Nutzbare, intuitive und zugängliche Websites sind für alle Konsumenten von Vorteil.
GRÜNDE FÜR DIGITALE BARRIEREFREIHEIT
LEICHTE SPRACHE
Einfache, klare Sprache ohne Fachjargon unterstützt Nutzer:innen mit Leseschwierigkeiten oder Sprachbarrieren. Inhalte in "leichter Sprache" sollten per Klick verfügbar sein.
VISUELLE ZUGÄNGLICHKEIT
Die Website sollte für Screenreader optimiert sein, Alternativtexte für Bilder und eine kontrastreiche Gestaltung bieten, damit sehbehinderte Nutzer:innen sie problemlos nutzen können.
FEEDBACK & SUPPORT
Klare Anleitungen, Infografiken, FAQs, Chats und Kontaktmöglichkeiten bieten Unterstützung. Nutzer:innen sollten Barrieren melden können, um kontinuierliche Verbesserungen zu ermöglichen.
ZUGÄNGLICHKEIT FÜR HÖRGESCHÄDIGTE
Videos sollten Untertitel oder Transkripte enthalten, damit alle Inhalte auch ohne Ton zugänglich sind.
BEDIENUNG OHNE MAUS
Die gesamte Website sollte nur mit der Tastatur navigierbar sein, um auch Nutzer:innen mit motorischen Einschränkungen den vollen Zugriff zu ermöglichen.
RESPONSIVES DESIGN
Die Website sollte auf Smartphone, Tablet und Desktop vollständig funktionieren und eine anpassbare Textgröße bieten, ohne die Benutzerfreundlichkeit zu beeinträchtigen.
Barrierefreiheit allgemein ist essentiell für ca. 10 % der Bevölkerung, notwendig für ca. 40 % und komfortabel für 100 %.
REICHWEITE ERHÖHEN & NEUE KUND:INNEN GEWINNEN
Barrierefreie Websites sind für viele unverzichtbar und bieten auch allgemein Vorteile – etwa, wenn ein Video ohne Ton nicht nutzbar ist.
SICHTBARKEIT STEIGERN
Barrierefreiheit verbessert die Nutzererfahrung und das Suchmaschinenranking, wodurch eure Online-Sichtbarkeit steigt.
VERTRAUEN AUFBAUEN
Diversität und Inklusion sind mehr als Marketing-Schlagworte – sie zeigen soziales Engagement. Eine barrierefreie Website ist ein wichtiger Schritt und stärkt das Vertrauen in eure Marke durch sichtbare Verantwortung.
Nicht alle Websites sind verpflichtet, die Anforderungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) zu erfüllen: https://www.wko.at/internetrecht/barrierefreier-webauftritt
PRIVATE WEBSITES
Persönliche Blogs oder andere nicht-kommerzielle, private Websites fallen nicht unter das BGStG.
KLEINSTUNERNEHMEN
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von max. 2 Mio. €. Webshops von Kleinstunternehmen sind zwar ausgenommen, allerdings ist für den Fall einer Vergrößerung des Unternehmens zu beachten. Kleinstunternehmen müssen eine Beurteilung nicht dokumentieren, jedoch auf Verlangen des Sozialministeriumservice die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten übermitteln.
WAS MÜSSEN SIE TUN?
Sie sind evtl. nicht verpflichtet, Ihre bestehende Website barrierefrei zu gestalten. Es wird jedoch empfohlen, eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” auf Ihrer Website zu veröffentlichen – vergleichbar mit einer Datenschutzerklärung. Diese Erklärung basiert auf einer externen Bewertung, die wir als Agentur für Sie gerne durchführen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Analyse.
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