Barrierefreiheit für Websites - 28. Juni 2025

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) wird der "European Accessibility Act" (EAA) in Österreich umgesetzt. Ab Mitte Juni 2025 sind Unternehmen verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind, barrierefrei zugänglich zu gestalten.

Dies betrifft auch Websites und digitale Angebote, die von Endverbraucher:innen genutzt werden (B2C). Das BaFG bringt Österreich in Einklang mit den EU-weiten Standards und zielt darauf ab, allen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, einen gleichberechtigten Zugang zu wichtigen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.

Unternehmen sollten sich bereits jetzt erste Gedanken machen und Schritte einleiten, um eine umfassend barrierefreie Online-Präsenz zu schaffen. Unsere erfahrenen Spezialist:innen stehen euch zur Seite und begleiten euch professionell durch alle Schritte, um dieses anspruchsvolle und wichtige Thema erfolgreich umzusetzen.

GRÜNDE FÜR DIGITALE BARRIEREFREIHEIT

  • Demografischer Anstieg älterer Generationen
  • Steigende Lebenserwartung und alternde Gesellschaft
  • Anzahl der Menschen mit Behinderung
  • Behinderungen im Laufe der Zeit
INHALT

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

REGELUNGEN ZUR BARRIEREFREIHEIT

Mit dem neuen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt Österreich die EU-Richtlinie "European Accessibility Act" (EAA) um. Dieses Gesetz sieht vor, dass ab 2025 nur noch barrierefreie digitale Produkte und Dienstleistungen auf den Markt gebracht werden dürfen. Ab dem 28. Juni 2025 betrifft dies insbesondere alle Websites, die sich direkt an Endverbraucher (B2C) richten.

Konkret heißt das: Ab Mitte 2025 müssen alle B2C-Webseiten den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Die Umsetzung der Barrierefreiheit sollte jedoch nicht allein aus Angst vor möglichen Strafen erfolgen. Sie bietet auch die Möglichkeit, eine größere Zielgruppe anzusprechen und den Kundenkreis nachhaltig zu erweitern. Nutzbare, intuitive und zugängliche Websites sind für alle Konsumenten von Vorteil.

Wann gilt eine Website als barrierefrei?

LEICHTE SPRACHE

Einfache, klare Sprache ohne Fachjargon unterstützt Nutzer:innen mit Leseschwierigkeiten oder Sprachbarrieren. Inhalte in "leichter Sprache" sollten per Klick verfügbar sein.

VISUELLE ZUGÄNGLICHKEIT

Die Website sollte für Screenreader optimiert sein, Alternativtexte für Bilder und eine kontrastreiche Gestaltung bieten, damit sehbehinderte Nutzer:innen sie problemlos nutzen können.

FEEDBACK & SUPPORT

Klare Anleitungen, Infografiken, FAQs, Chats und Kontaktmöglichkeiten bieten Unterstützung. Nutzer:innen sollten Barrieren melden können, um kontinuierliche Verbesserungen zu ermöglichen.

ZUGÄNGLICHKEIT FÜR HÖRGESCHÄDIGTE

Videos sollten Untertitel oder Transkripte enthalten, damit alle Inhalte auch ohne Ton zugänglich sind.

BEDIENUNG OHNE MAUS

Die gesamte Website sollte nur mit der Tastatur navigierbar sein, um auch Nutzer:innen mit motorischen Einschränkungen den vollen Zugriff zu ermöglichen.

RESPONSIVES DESIGN

Die Website sollte auf Smartphone, Tablet und Desktop vollständig funktionieren und eine anpassbare Textgröße bieten, ohne die Benutzerfreundlichkeit zu beeinträchtigen.

Barrierefreie Website - lohnt sich für alle 😀

REICHWEITE ERHÖHEN & NEUE KUND:INNEN GEWINNEN

Barrierefreie Websites sind für viele unverzichtbar und bieten auch allgemein Vorteile – etwa, wenn ein Video ohne Ton nicht nutzbar ist.

SICHTBARKEIT STEIGERN

Barrierefreiheit verbessert die Nutzererfahrung und das Suchmaschinenranking, wodurch eure Online-Sichtbarkeit steigt.

VERTRAUEN AUFBAUEN

Diversität und Inklusion sind mehr als Marketing-Schlagworte – sie zeigen soziales Engagement. Eine barrierefreie Website ist ein wichtiger Schritt und stärkt das Vertrauen in eure Marke durch sichtbare Verantwortung.

Ausnahmen

Nicht alle Websites sind verpflichtet, die Anforderungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) zu erfüllen. Es gibt einige Ausnahmen:

PRIVATE WEBSITES

Persönliche Blogs oder andere nicht-kommerzielle, private Websites fallen nicht unter das BGStG.

KLEINSTUNERNEHMEN

Ausgenommen sind auch Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von maximal 2 Mio. €.

UNVERHÄLTNISMÄSSIGE BELASTUNG

Wenn die barrierefreie Gestaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, können Ausnahmen gemacht werden. Diese müssen jedoch restriktiv angewendet und gut begründet sein.

Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, lohnt es sich langfristig, Websites barrierefrei zu gestalten – davon profitieren viele Nutzer:innen!

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